Der § 45a SGB XI ist ein Paragraf aus dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI), also aus dem Bereich der sozialen Pflegeversicherung.
Er regelt die sogenannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige.
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📖 Inhalt von § 45a SGB XI (vereinfacht erklärt)
• Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die über die reine Pflege hinausgehen.
• Dazu zählen u. a.:
• Betreuungsangebote für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz)
• Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen
• Hilfe im Alltag, Begleitung, Unterstützung bei Freizeitaktivitäten
• Die Angebote müssen qualitätsgesichert und anerkannt sein. Das heißt:
• Sie werden meist von geschulten Helfern (z. B. Demenzhelfern, Alltagsbegleitern) durchgeführt.
• Anbieter benötigen eine Anerkennung durch die Pflegekasse oder das jeweilige Bundesland.
• Die Finanzierung erfolgt über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (aktuell 125 € monatlich für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1).

